Pflegegrad beantragen – einfach erklärt
Brauchen Sie oder Ihr Angehöriger auf Dauer Hilfe im Alltag? Dann können Sie einen Pflegegrad beantragen. Den Pflegegrad vergibt die Pflegekasse. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse.
Es gibt 5 Pflegegrade: von 1 (wenig Hilfe nötig) bis 5 (sehr viel Hilfe nötig). Mit einem Pflegegrad bekommen Sie Geld oder Hilfe von der Pflegekasse.
So beantragen Sie einen Pflegegrad
- Rufen Sie Ihre Pflegekasse an. Sagen Sie: „Ich möchte einen Pflegegrad beantragen.“
- Eine Gutachterin oder ein Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und prüft, was Sie noch selbst können.
- Die Pflegekasse schickt Ihnen einen Brief mit dem Ergebnis. In der Regel entscheidet sie innerhalb von 25 Arbeitstagen.
Tipps für den Hausbesuch zur Begutachtung
- Bitten Sie einen Angehörigen dazu.
- Schreiben Sie vorher auf, wobei Sie Hilfe brauchen. Denken Sie auch an die Nacht.
- Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden? Dann können Sie widersprechen. Die Frist steht im Brief der Pflegekasse.
Was gibt es mit einem Pflegegrad?
- Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen. Das gibt es ab Pflegegrad 2.
- Pflege durch einen Pflegedienst, bezahlt von der Pflegekasse. Das gibt es ab Pflegegrad 2.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 € im Monat, zum Beispiel Handschuhe. Das gilt für alle Pflegegrade, wenn Sie zu Hause gepflegt werden.
Die genauen Beträge stehen weiter unten unter „Mehr dazu: Welche Leistungen gibt es 2026?“.
Für 2027 plant die Bundesregierung eine Pflegereform. Sie ist noch kein Gesetz. Die Beträge auf dieser Seite gelten mit dem Stand Oktober 2026.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bekommen Sie auch bei uns. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Zu den PflegehilfsmittelnSie haben Fragen?
Ihre Pflegekasse berät Sie zum Pflegegrad. Bei Pflegehilfsmitteln helfen wir Ihnen gern:
Mehr dazu: Was prüft die Begutachtung?
Die Pflegekasse schickt eine Gutachterin oder einen Gutachter. Meist kommt der Medizinische Dienst. Bei Privatversicherten kommt MEDICPROOF.
Geprüft wird nicht, wie viel Zeit die Pflege braucht. Es zählt allein: Was kann jemand noch selbst? Und wo braucht er Hilfe?
Körperliche, geistige und seelische Einschränkungen zählen dabei gleich viel. So werden Menschen mit Demenz genauso berücksichtigt wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Geprüft werden sechs Lebensbereiche. Sie zählen unterschiedlich stark:
| Lebensbereich | Anteil |
|---|---|
| 1. Sich bewegen, zum Beispiel aufstehen, Treppen steigen | 10 % |
| 2. Denken, verstehen, sich verständigen | zusammen mit 3.: 15 %, der höhere Wert zählt |
| 3. Verhalten und seelische Probleme | (siehe 2.) |
| 4. Sich selbst versorgen: waschen, anziehen, essen, zur Toilette gehen | 40 % |
| 5. Mit Krankheit und Therapie umgehen, zum Beispiel Medikamente nehmen, Wunden versorgen, zum Arzt gehen | 20 % |
| 6. Alltag und Kontakte zu anderen Menschen gestalten | 15 % |
Daraus ergeben sich Punkte von 0 bis 100. Die Punkte bestimmen den Pflegegrad.
Je mehr Punkte, desto weniger selbstständig ist der Mensch:
| Pflegegrad | Punkte | Einschränkung |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | gering |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerst |
| 5 | 90 bis 100 | schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Pflege |
Quelle: § 15 SGB XI
Mehr dazu: Wie lange dauert es?
Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen. Die Frist beginnt, wenn Ihr Antrag eingegangen ist.
Entscheidet die Pflegekasse zu spät, zahlt sie in der Regel 70 € je Woche.
Stellen Sie den Antrag deshalb früh. Die Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen, wenn die Hilfe dann schon nötig ist.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Pflegegrade · § 33 SGB XI
Mehr dazu: Welche Leistungen gibt es 2026?
| Leistung im Monat | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Angehörige pflegen) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) | – | bis 796 € | bis 1.497 € | bis 1.859 € | bis 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € |
Pflegegrad 1
Pflegegeld (Angehörige pflegen) – Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) – Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) bis 131 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € Pflegegrad 2
Pflegegeld (Angehörige pflegen) 347 € Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) bis 796 € Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) bis 131 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € Pflegegrad 3
Pflegegeld (Angehörige pflegen) 599 € Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) bis 1.497 € Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) bis 131 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € Pflegegrad 4
Pflegegeld (Angehörige pflegen) 800 € Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) bis 1.859 € Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) bis 131 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € Pflegegrad 5
Pflegegeld (Angehörige pflegen) 990 € Pflegesachleistung (ein Pflegedienst pflegt) bis 2.299 € Entlastungsbetrag (für anerkannte Hilfe im Alltag, zum Beispiel Betreuung oder Haushalt) bis 131 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 €
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlen Sie nichts dazu.
Es gibt weitere Leistungen, etwa Kurzzeitpflege oder Tagespflege. Die Bedingungen erklärt Ihnen Ihre Pflegekasse.
Beträge für das Jahr 2026, Stand Oktober 2026. Die Pflegereform 2027 ist noch in Arbeit. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge 2026 · § 40 SGB XI
Mehr dazu: Was ändert sich 2027?
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 einen Entwurf für eine Pflegereform beschlossen. Der Entwurf ist noch kein Gesetz.
Bundestag und Bundesrat beraten noch darüber. Geplant ist ein Start am 1. Januar 2027. Was am Ende gilt, steht erst fest, wenn das Gesetz beschlossen ist.
Diese Seite bringen wir dann auf den neuen Stand. Bis dahin gelten die Zahlen oben.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium · pflege.de, Pflegeneuordnungsgesetz
Mehr dazu: Wer hilft beim Antrag?
- Ihre Pflegekasse. Sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse und muss Sie beraten.
- Ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe. Im Landkreis Rottal-Inn gibt es zurzeit keinen. Die nächsten sind in Altötting, Mühldorf und Landshut.
Zuletzt geprüft: Oktober 2026
Diese Seite ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse.
